FAQ – Erben und Schenken

Wer erbt ohne Testament?

Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 - 1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers.

Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre "Abkömmlinge", gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der "Fiskus" - also der Staat - Erbe.

Kein Unternehmen ohne Unternehmenstestament

Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.

Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann.

Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden.

Gerade für diesen Bereich müssen frühzeitig rechtliche und steuerliche Überlegungen getroffen werden. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Berater zur Verfügung.

Optimieren Sie Ihre Steuerbelastung durch rechtzeitige Steuerplanung

Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als eine langwierige Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, die notarielle Form zu wählen.

Planungen für die Nachfolge ohne sachverständige Beratung vorzunehmen ist mit einem hohen Risiko behaftet. Durch die notarielle Beurkundung wird ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den Erbschein.

Das Unternehmertestament ist stets mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von erheblicher Bedeutung, da eine ungewollte Gewinnrealisierung drohen kann.

Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.

Steuerklassen

Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Freibeträge

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Steuersätze

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50
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