Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll? In diesem Portal geben wir Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen “Erben und Schenken”.
Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 - 1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers.
Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre "Abkömmlinge", gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der "Fiskus" - also der Staat - Erbe.
Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.
Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann.
Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden.
Gerade für diesen Bereich müssen frühzeitig rechtliche und steuerliche Überlegungen getroffen werden. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Berater zur Verfügung.
Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als eine langwierige Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, die notarielle Form zu wählen.
Planungen für die Nachfolge ohne sachverständige Beratung vorzunehmen ist mit einem hohen Risiko behaftet. Durch die notarielle Beurkundung wird ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den Erbschein.
Das Unternehmertestament ist stets mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von erheblicher Bedeutung, da eine ungewollte Gewinnrealisierung drohen kann.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.
Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
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