September 2023


Für Unternehmer
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen. Vielmehr müssen die Betriebsveranstaltungen durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers bedingt sein.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.
Das gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.
Außerdem lässt sich die Leistung nicht aufteilen. Die Zuwendungen (Betriebsveranstaltung) sind entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar.
Zuwendungen des Arbeitgebers werden gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE als Aufmerksamkeiten eingestuft, wenn sie üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. zum Geburtstag oder Jubiläum.
Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Absatz 1 EstG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrages um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen.
Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens, so der BFH in seinem Urteil vom 3. Mai 2023, IX R 6/21.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilt mit, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen vom 31. August 2023 auf den 31. Oktober 2023 verlängert wurde. Die Fristen gelten für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III und der November-/ Dezemberhilfe sowie für die Überbrückungshilfe III Plus / IV.
Insbesondere findet die Fristverlängerung keine Anwendung für die Endabrechnung der Neustarthilfen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2023 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Themen Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten, Zurechnung der Verzehrvorrichtungen des Biergartens, Ausgabe von Mehrweg-Geschirr und -Besteck und Schätzung der Umsätze, die Speisen zum Mitnehmen betreffen.
Der Bundesfinanzhof hatte die Revision des Inhabers eines Grillstands in einem Biergarten zur Frage von dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen abgelehnt.
Mit der Frage, ob vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in einem Biergarten Umsätze zum Regelsteuersatz ausgeführt werden, hatte sich der BFH bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringt, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Ebenso erbringt der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wofür es ausreicht, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.
Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt.
Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Quelle: BFH
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, bei der Einkommensteuer nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine Berücksichtigung der Rentenbeträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder des Progressionsvorbehalts ist ausgeschlossen.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte die Frau und verlangte den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden, trete eine Doppelbesteuerung ein.
Das Finanzgericht Köln folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es handelt sich nicht um einen Sonderausgabenabzug. Denn die Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.
Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzukommen. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Köln
Mehraufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlich für drei Monate mit gesetzlichen Pauschalen ansetzbar, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Tritt der Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) mit dem Fahrrad an, so kann er die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten steuerlich ansetzen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EstG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 entschieden, dass ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt sind unerheblich.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, stellt dies eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres dar.
Für Bauherren und Vermieter
Mit Urteil vom 24. Mai 2023, X R 22/30, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die in § 10f Absatz 3 Satz 1 EstG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.
Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Für Heilberufe
Für die Authentifizierung unbekannter Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.
Demnach hat der Bewertungsausschuss die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen. Dann soll der Zuschlag nicht mehr greifen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn ein Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis gewesen ist.
Die KBV teilte mit, dass Praxen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 EUR) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Der Zuschlag sei einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung für die GOP 01444 erforderlich ist. Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.
Quelle: aerzteblatt.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Mithaftung für einen Kredit als sittenwidrig eingestuft, weil für die Bank, die damit verbundene finanzielle Überforderung der unterzeichnenden Person klar erkennbar war.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte eine 20-jährige Bäckereiverkäuferin mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.300 EUR den Darlehensvertrag ihres Freundes über rund 90.000 EUR mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 EUR mitunterzeichnet. Die finanziellen Verhältnisse der jungen Frau waren der Bank durch eingeholte Auskünfte und Einkommensnachweise bekannt.
Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Nach zwei Jahren kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Mann die Raten nicht mehr bediente. Eine Restforderung von 50.000 EUR blieb offen. In der Zwischenzeit hatten sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte getrennt. Die Restforderung der Bank konnte der Ex-Freund nicht abzahlen. Vor dem Landgericht Osnabrück verklagte die Bank die Frau zur Zahlung des Betrages. Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das OLG gab der Frau mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. 8 U 172/22) Recht und wies die Klage der Bank ab, weil die Frau keine echte Darlehensnehmerin sei, sondern lediglich eine Mithaftung übernommen habe.
Zwar habe sie den Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet, sie habe aus Sicht der Bank jedoch erkennbar kein eigenes Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt.
Es handele sich in diesem Fall um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Die Bank habe die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund ausgenutzt. Der Bank waren die prekären finanziellen Verhältnisse bekannt und sie habe gewusst, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Das Verhalten der Bank widersprach damit nach Auffassung des OLG dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB.
Quelle: OLG Oldenburg
Lesezeichen
Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung Stellung bezogen: [LINK]https://www.tinyurl.com/yc4jrfpx[/LINK]
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer:
11.09.2023 (14.09.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.09.2023 (Beitragsnachweis)
27.09.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.