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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass bei Reisekosten zu Bildungseinrichtungen, die "außerhalb eines Dienstverhältnisses" aufgesucht werden, nur die Entfernungspauschale anstatt der tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden kann.
Im Streitfall besuchte der Kläger einen Meistervorbereitungskurs, für den er Urlaub in Anspruch nahm, Überstunden abbaute und in geringem Umfang Bildungsurlaub nahm. Der Arbeitgeber stellte lediglich Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung. Das FG sah kein Direktionsrecht des Arbeitgebers und wertete die Weiterbildung als Bildungsmaßnahme "außerhalb des Dienstverhältnisses". Der Kläger wurde nicht von seinem Dienstverhältnis freigestellt und auch nicht vom Arbeitgeber angewiesen oder finanziell unterstützt. Die Erlangung des Meistertitels kommt vorrangig dem Kläger zugute. Es kommt daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.
Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Quelle: Niedersächsisches FG
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