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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Geschäftsführer einer GmbH war nach seinem Ausscheiden erneut zum Geschäftsführer berufen worden. Nach seinem Ausscheiden erhielt er ein Ruhegehalt, beim Wiedereintritt bezog er ein monatliches Bruttogehalt von 1.000 EUR sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts. Darüber hinaus sah die Vereinbarung vor, dass die Versorgungszahlungen unberührt bleiben. Im Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr setzte das Finanzamt (FA) die Körperschaftsteuer auf 0 EUR fest. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Lohnsteueraußenprüfung wurden dabei die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt (13.384 EUR) angefallenen Versorgungszahlungen als vGA berücksichtigt (28.864 EUR). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA zurückwies.
Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt und änderte sowohl den Körperschaftsteuerbescheid als auch den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer. Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls liege eine vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) nicht vor. Zum einen seien die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs auch nach Abschluss des neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags erfüllt, da der Versorgungsanspruch unberührt bleiben sollte und der neue Vertrag nicht Maßstab für dessen zivilrechtliches Entstehen sei. Zum anderen halte die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung einem Fremdvergleich stand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Streitfall das Anstellungsverhältnis zunächst beendet worden sei. Die Neueinstellung sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das neue Geschäftsführergehalt sei zudem nur ein Anerkennungsbetrag und kein vollwertiges Gehalt. In der Summe würden Versorgung und Gehalt des Streitjahres nur ca. 26 % der Gesamtbezüge des Jahres 2009 ausmachen, also des letzten Kalenderjahres, in dem er seine vorherige Geschäftsführertätigkeit über das gesamte Jahr ausgeübt habe. Damit sei die Grenze einer Überversorgung erheblich unterschritten.
Dem folgte auch der BFH. Die Zahlung der Altersrente neben dem Gehalt hält den Anforderungen sowohl des formellen als auch des materiellen Fremdvergleichs stand. Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3vn3efhx
Quelle: BFH
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