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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.
Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.
Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente - einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden - zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.
Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.
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