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Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für den beschränkt steuerpflichtigen Künstler vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an das Finanzamt abführen. Tut der Schuldner dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Konzertveranstalter nicht einfach mit der Behauptung vom Steuerabzug absehen darf, dass dem Künstlerensemble die Gewinnerzielungsabsicht fehle, da es ohne staatliche Zuschüsse nicht tätig werden könne und es somit ohnehin keiner Steuerpflicht unterliege (sog. Liebhaberei). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Veranstalter die Künstlerhonorare ungekürzt ausgezahlt und damit argumentiert, dass die engagierten Künstler nach einem "Non-Profit-System" arbeiteten, und auf die "allgemeine Erkenntnis" hingewiesen, dass öffentliche Orchester nur mit Hilfe staatlicher Subventionen überleben könnten. Diese Argumentation genügte dem BFH nicht.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Veranstalter zwar durchaus vom Steuerabzug absehen könnten, wenn sie Anhaltspunkte für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Künstlers haben. Existieren hierfür jedoch keine substantiellen Nachweise - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - und lässt sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht somit im Nachhinein nicht stichhaltig nachweisen, haftet der Veranstalter für die nicht einbehaltene Steuer.
Hinweis: Konzertveranstalter dürften regelmäßig nicht in der Lage sein, die Gewinnerzielungsabsicht ihrer engagierten Künstler rechtssicher zu beurteilen, da sie häufig keinen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Betätigung ihres Vertragspartners haben. Wer ausländische Künstler für Inlandsauftritte engagiert, ist daher gut beraten, von den gezahlten Honoraren stets einen Steuerabzug vorzunehmen. Will der Künstler dies mit Hinweis auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abwenden, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ein späteres Erstattungsverfahren zu durchlaufen.
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