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Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.
Im Urteilsfall war B bis zu seinem Tod mit einer Beteiligung von 66,66 % Mehrheitsgesellschafter der Klägerin. Nach seinem Tod erhöhten sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Anteile einzelner Gesellschafter und ein neuer Gesellschafter kam dazu. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2015 zu erhöhen seien. Die Überentnahmen der Jahre 1999 bis 2010 seien entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen und quotal auf die Erben zu verteilen.
Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Zinsen insoweit begründet, als der Entnahmeüberhang in den Streitjahren zu hoch angesetzt wurde. Es handle sich bei den streitigen Schuldzinsen um Betriebsausgaben. Zu Unrecht hätten die Kläger geltend gemacht, dass der auf B entfallende Entnahmeüberhang nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor. Im Hinblick auf den Entnahmeüberhang des Rechtsvorgängers handle es sich um eine gesplittete Tatbestandsverwirklichung, da der gesetzliche Tatbestand teilweise vom Rechtsvorgänger und teilweise vom Rechtsnachfolger verwirklicht worden sei. Auch ein negatives Kapitalkonto könne auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen sei jedoch fehlerhaft gewesen. Das Finanzamt habe die Schuldzinsen nicht auf den Entnahmeüberhang der Gesamtperiode beschränkt. Die kumulierten Überentnahmen dürften nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.
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