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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Vorausgegangen war eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 getroffene Entscheidung. In einem dänischen Verfahren hatte er geurteilt, dass ein Unternehmen, das die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen kontrolliert, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Nutzer ausführt, soweit dort wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen Kontrollgebühren erhoben werden. Die Kontrollgebühren sind nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für eine Dienstleistung und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen. Die Leistung werde von dem kontrollierenden Unternehmer nicht an den Inhaber des Parkplatzes, sondern direkt an den Parkplatznutzer ausgeführt.
Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen Schreiben übernommen und einen neuen Absatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Bislang wurde die Kontrollgebühr regelmäßig als nichtsteuerbarer Schadenersatz eingestuft. Zukünftig wird sich für Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen auf diesen Parkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer noch als echter Schadenersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.
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