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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der geteilten Höhe der Entfernungspauschale in Abhängigkeit von den Entfernungskilometern auseinandergesetzt. Im Entscheidungsfall begehrte der Kläger mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 2022 für acht Entfernungskilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,38 EUR je Entfernungskilometer. Dies lehnte sowohl das Finanzamt als auch das FG Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut ab.
Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale seit dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2026 gestaffelt gewährt. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022) sieht ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler vor. Die Entfernungspauschale wird ganz unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt.
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Energiepreisentwicklung eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km von 0,35 EUR (VZ 2021) auf 0,38 EUR ab 2022 beschlossen. Die ursprünglich ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale wurde vorgezogen und gilt seit dem VZ 2022 bis zum VZ 2026.
Das FG Berlin-Brandenburg lässt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch keine höhere Entfernungspauschale aus verfassungsrechtlichen Gründen zu. Das FG Berlin-Brandenburg ist von der Verfassungsmäßigkeit der seit 2022 zur Entfernungspauschale geltenden Regelung überzeugt.
Es ist davon auszugehen, dass die strittige Rechtsfrage den BFH und anschließend vermutlich das BVerfG beschäftigen wird.
Quelle: stbv.tax/
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